Regulierung · Liechtenstein

Steuerverwaltung Liechtenstein + MWStG — Update 2025

Wie die Steuerverwaltung in Vaduz das liechtensteinische MWStG umsetzt, die Satzanpassung vom 1.1.2024 und die Peppol-Voluntary-Phase im Verbund mit der Schweiz.

Die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein in Vaduz ist die zuständige Behörde für die liechtensteinische Mehrwertsteuer (UID-Verwaltung gemeinsam mit der ESTV in Bern) sowie für die direkten Steuern (Ertragssteuer, Vermögenssteuer, Couponsteuer). Im Mehrwertsteuerbereich agiert sie aufgrund des Zollvertrags von 1923 in voller Synchronität mit der schweizerischen ESTV — gleiche Sätze, gleiche Konzeptionen, eigene operationelle Behörde.

Die Modernisierung der Steuerverwaltung Liechtenstein erfolgt entlang zweier Linien: (1) regulatorisch — Übernahme schweizerischer Rechtsentwicklungen ins liechtensteinische MWStG, Berücksichtigung der EU-ViDA-Vorgaben für grenzüberschreitende B2B-Geschäfte mit EWR-Empfängern; (2) technisch — Online-Portal für Quartalsabrechnungen, Voluntary-Phase für Peppol (via schweizerische AP-Infrastruktur), QR-Rechnung als nationaler Standard seit Oktober 2022.

Zeitachse — MWStG, Sätze und Peppol

  1. 1923

    Zollvertrag zwischen Schweiz und Liechtenstein vom 29. März 1923 — Anschluss Liechtensteins an das schweizerische Zollgebiet und gemeinsamen Mehrwertsteuerraum.

  2. 1995

    Einführung der Mehrwertsteuer in der Schweiz (und damit automatisch in Liechtenstein) auf 6,5 % Normalsatz; spätere Anpassungen zu 7,6 % (2001) und 8,0 % (2011).

  3. 2009

    Liechtensteinisches Mehrwertsteuergesetz (MWStG, LGBl. 2009 Nr. 330) als eigenständige liechtensteinische Gesetzgebung verabschiedet, in vollem Einklang mit dem schweizerischen MWStG.

  4. 2018

    Anpassung des Normalsatzes auf 7,7 % nach der schweizerischen Volksabstimmung; Sondersatz für Beherbergung sinkt auf 3,7 %, reduzierter Satz auf 2,5 %.

  5. 2021

    OSS (One-Stop Shop) der EU tritt in Kraft — nicht direkt anwendbar für LI, da kein EU-Mitglied; LI-Unternehmen, die an EU-Konsumenten verkaufen, registrieren sich bei einem EU-Mitgliedstaat als nicht-ansässig.

  6. 1.10.2022

    QR-Rechnung wird der einzige zulässige Standard für Einzahlungsscheine in CH und LI; alte rote und orangefarbene Scheine sind ungültig.

  7. 1.1.2024

    Anpassung der MwSt-Sätze: Normalsatz 7,7 % → 8,1 %, Sondersatz Beherbergung 3,7 % → 3,8 %, reduzierter Satz 2,5 % → 2,6 % — automatisch in Liechtenstein gültig durch Zollvertrag.

  8. 1.7.2028

    EU-ViDA-Mandatspflicht für intra-EU-B2B-Rechnungen — gilt nicht direkt für LI, aber EU-Empfänger werden strukturierte EN16931-Rechnungen via Peppol verlangen; CH und LI bereiten die freiwillige Peppol-Phase weiter aus.

Was liechtensteinische Unternehmen bis 2028 tun müssen

1. Peppol Access Point wählen. Da es in Liechtenstein keinen eigenen AP gibt, wählen Sie einen schweizerischen AP — Galaxy (Open-Source), Pagero CH, Edicom CH oder B2BRouter CH. Ihre Peppol Participant ID wird mit dem Schema 9930:LI plus Liechtensteinischer UID registriert.

2. Rechnungssoftware auf EN16931 aufrüsten. UBL 2.1 oder CII konformes XML; korrekte Kodierung der LI-MwSt-Sätze (S=8,1 %, AA=3,8 %/2,6 %, Z=0 %, K=intra-EU, AE=reverse charge); IBAN im LI-Format (LIxx-xxxx-xxxxxxxxxxx).

3. 10-Jahres-Archiv für strukturierte Aufbewahrung. Originale Peppol-XML mit SBDH-Signatur, nicht nur PDF — die Steuerverwaltung kann bei Revision das Original verlangen.

4. QR-Rechnung für Inland. Standard seit 1.10.2022, akzeptiert von allen liechtensteinischen Banken (LLB, VPB, Bank Frick, Neue Bank, BENDURA). Strukturierte Referenzen (SCOR oder QRR) sind Best Practice für B2B.

5. Doppelte Format-Strategie für EU-Empfänger. QR-Rechnung als PDF + Peppol BIS 3.0 XML parallel — das EU-Banking versteht die QR-Rechnung nicht, aber das ERP des Empfängers verarbeitet die strukturierte Peppol-XML automatisch.

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