Zollvertrag CH-LI und grenzüberschreitende Rechnungsstellung
Wie der gemeinsame Zoll- und Mehrwertsteuerraum mit der Schweiz die Rechnung beeinflusst und wie Exporte und Leistungen an Kunden im Ausland behandelt werden.
Liechtenstein ist seit dem Zollvertrag vom 29. März 1923 Teil des schweizerischen Zollgebiets und bildet mit der Schweiz einen gemeinsamen Mehrwertsteuerraum. Das liechtensteinische MWSTG definiert in Art. 3 Bst. a das Inland als das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein sowie ausländische Gebiete gemäss staatsvertraglicher Vereinbarung; die Schweiz ist über den Vertrag vom 28. Oktober 1994 einbezogen. Für Rechnungen heisst das: Lieferungen und Dienstleistungen zwischen Liechtenstein und der Schweiz sind Inlandsumsätze mit normaler Mehrwertsteuer. Für Kunden ausserhalb dieses Raums, auch in der EU, gelten die Regeln zu Ausfuhr und Leistungsort.
- Liechtenstein und die Schweiz bilden ein gemeinsames Mehrwertsteuergebiet (Art. 3 Bst. a MWSTG).
- Lieferungen ins Ausland, die direkt befördert oder versendet werden, sind steuerbefreit (Art. 23 MWSTG).
- Bei Dienstleistungen gilt in der Regel der Sitz des Empfängers als Leistungsort (Art. 8 Abs. 1 MWSTG).
- Für Leistungen ausländischer Anbieter kann in Liechtenstein Bezugsteuer anfallen (Art. 45 MWSTG).
So funktioniert es
Sie bestimmen den Sitz des Kunden. Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein: Inlandsumsatz, Rechnung mit Mehrwertsteuer zum anwendbaren Satz.
Bei Lieferungen von Gegenständen ins Ausland prüfen Sie die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 23 MWSTG, vor allem den Nachweis der Ausfuhr. Ohne Nachweis riskieren Sie die Besteuerung.
Bei Dienstleistungen an Unternehmen im Ausland liegt der Leistungsort grundsätzlich beim Empfänger (Art. 8 Abs. 1). Es gibt Ausnahmen in Abs. 2, etwa für Leistungen an anwesende Personen und für Veranstaltungen. Die Rechnung enthält dann keine liechtensteinische Steuer.
Bei Bezug von Dienstleistungen von nicht eingetragenen Unternehmen mit Sitz im Ausland prüfen Sie die Bezugsteuerpflicht nach Art. 45 MWSTG und deklarieren die Steuer in Ihrer Abrechnung.
Für die Rechnung in fremder Währung erfassen Sie Währung und Wechselkurs und rechnen den Betrag für die Abrechnung nach den Vorgaben der Steuerverwaltung um.
Rechtsgrundlagen
- Zollvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein vom 29. März 1923.
- Vertrag vom 28. Oktober 1994 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein), erwähnt im MWSTG.
- MWSTG, LGBl. 2009 Nr. 330, Art. 3 Bst. a, Art. 8, Art. 23, Art. 45.
Häufig gestellte Fragen
Ist eine Rechnung nach Deutschland aus Liechtenstein steuerfrei?
Das hängt von der Leistung ab. Eine Lieferung, die nachweislich direkt ins Ausland befördert wird, ist nach Art. 23 MWSTG befreit. Bei Dienstleistungen an ein Unternehmen liegt der Leistungsort in der Regel beim Empfänger und damit ausserhalb von Liechtenstein. Wie der deutsche Kunde die Leistung versteuert, richtet sich nach deutschem Recht.
Was gilt bei Rechnungen an Kunden in der Schweiz?
Die Schweiz gehört zum gemeinsamen Mehrwertsteuergebiet. Sie behandeln die Leistung als Inlandsumsatz und rechnen mit dem anwendbaren Satz ab. Wie die Abrechnung beim Schweizer Kunden erfolgt, klärt sich nach Schweizer Recht.
Braucht mein EU-Kunde eine Umsatzsteuer-ID auf der Rechnung?
Ob und in welcher Form Ihr EU-Kunde Angaben zur Umsatzsteuer verlangt, richtet sich nach dem Recht seines Landes. Fragen Sie den Kunden und Ihren Treuhänder. 4invoices prüft keine Steuernummern.
Gilt das auch für digitale Dienstleistungen?
Für Dienstleistungen gilt die Regel des Leistungsorts nach Art. 8 MWSTG. Für elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen gelten Sonderregeln, etwa zur Steuerpflicht ausländischer Anbieter nach Art. 10 Abs. 2. Klären Sie den Einzelfall mit der Steuerverwaltung.
Kann ich mit 4invoices in fremder Währung fakturieren?
Ja. Sie wählen die Währung und geben den Wechselkurs an. Die Rechnung laden Sie als PDF herunter. Steuerliche Behandlung, Bezugsteuer und Abrechnung mit der Steuerverwaltung übernimmt 4invoices nicht.