Rechnungsanforderungen AG, GmbH und Anstalt in Liechtenstein
Die Pflichtangaben nach dem Mehrwertsteuergesetz gelten für alle Rechtsformen; bei Anstalt und Stiftung lohnt sich die Abstimmung mit dem Treuhänder.
Liechtenstein kennt neben AG und GmbH unter anderem die Anstalt und die Stiftung. Für die Mehrwertsteuer spielt die Rechtsform keine Rolle: Nach Art. 10 MWSTG ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt. Für die Rechnung gelten deshalb für alle Rechtsformen dieselben Mindestangaben nach Art. 26 Abs. 2 MWSTG. Welche weiteren Angaben das Gesellschaftsrecht (PGR) für Geschäftsbriefe verlangt, etwa Firma mit Rechtsformzusatz, klären Sie mit Ihrem Treuhänder oder Rechtsberater.
- Alle Rechtsformen: Name und Ort des Leistungserbringers und des Empfängers, wie sie im Geschäftsverkehr auftreten.
- Registernummer: die Nummer, unter der der Leistungserbringer im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist.
- Leistung und Entgelt: Art, Gegenstand und Umfang, Leistungsdatum oder -zeitraum, Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag.
- Anstalt und Stiftung: Auftreten im eigenen Namen, gegebenenfalls über den Treuhänder; Details mit dem Berater klären.
So funktioniert es
Sie verwenden den Firmennamen so, wie das Unternehmen im Geschäftsverkehr auftritt. Bei AG und GmbH gehört der Rechtsformzusatz zur Firma; für Anstalt und Stiftung gilt entsprechend die eingetragene Bezeichnung.
Sie tragen Ihre Registernummer der steuerpflichtigen Personen ein. Sie steht auf der Bestätigung der Steuerverwaltung über Ihre Eintragung.
Sie beschreiben die Leistung nach Art, Gegenstand und Umfang und nennen Datum oder Zeitraum der Leistung, wenn er nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt.
Sie weisen Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag aus. Schliesst das Entgelt die Steuer ein, genügt die Angabe des Satzes (Art. 26 Abs. 2 Bst. f MWSTG).
Sie geben Ihre Bankverbindung als IBAN an und nummerieren die Rechnungen fortlaufend je Gesellschaft. Eine gesetzliche Vorgabe zur Nummernlogik nennt Art. 26 MWSTG nicht; wichtig ist, dass jede Rechnung eindeutig identifizierbar ist.
Rechtsgrundlagen
- MWSTG, LGBl. 2009 Nr. 330, Art. 10 (Steuerpflicht), Art. 26 (Rechnung), Art. 27 (unrichtiger Steuerausweis).
- Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR): Vorschriften zu Firma und Geschäftsbriefen der jeweiligen Rechtsform.
Häufig gestellte Fragen
Was unterscheidet die Anstalt bei der Rechnungsstellung?
Mehrwertsteuerlich nichts: Auch eine Anstalt ist steuerpflichtig, wenn sie ein Unternehmen betreibt (Art. 10 MWSTG). Die Anstalt hat keine Aktionäre und wird über Statuten und Verwaltung geführt. Wer für sie handelt, klären Sie mit dem Treuhänder.
Muss die Rechnung eine UID-Nummer enthalten?
Art. 26 Abs. 2 Bst. a MWSTG verlangt die Nummer, unter der der Leistungserbringer im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist. Die Nummer des Empfängers ist nach dem Gesetzestext nicht vorgeschrieben; sie kann für Ihre Kunden sinnvoll sein.
Brauche ich getrennte Rechnungsnummern je Rechtsform?
Führen Sie die Nummerierung je Gesellschaft. Innerhalb einer Gesellschaft genügt eine fortlaufende Nummerierung, oft mit Jahreszahl. Eine gesetzliche Vorgabe dazu enthält Art. 26 MWSTG nicht.
Was passiert bei einer fehlerhaften Rechnung?
Wer in einer Rechnung Steuer ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, oder eine zu hohe Steuer ausweist, schuldet diese Steuer, es sei denn, die Rechnung wird nach Art. 27 Abs. 4 MWSTG korrigiert. Die Korrektur erfolgt durch ein Dokument, das auf die ursprüngliche Rechnung verweist und sie widerruft.
Prüft 4invoices die Pflichtangaben meiner Rechtsform?
Nein. 4invoices prüft weder Angaben zu Rechtsform noch Registernummern und verifiziert keine Steuernummern. Sie erfassen die Angaben selbst, wählen den Steuersatz je Position und laden die Rechnung als PDF herunter.