Compliance & Spezialfälle

Stiftungsverwaltung, Trust und elektronische Rechnungsstellung

Wann eine Stiftung oder ein Trust mehrwertsteuerlich als Unternehmen gilt, wer die Rechnung ausstellt und was Sie mit Treuhänder und Steuerverwaltung klären.

Stiftungen und Treuhänderschaften (Trusts) sind in Liechtenstein weit verbreitet. Die Mehrwertsteuer knüpft nicht an die Rechtsform an: Steuerpflichtig ist nach Art. 10 MWSTG, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt. Eine Familienstiftung, die nur Vermögen verwaltet, ist deshalb nicht automatisch steuerpflichtig; das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen kann aber nach Art. 10 Abs. 1b als unternehmerische Tätigkeit gelten. Ob eine Stiftung oder ein Trust Rechnungen mit Mehrwertsteuer stellen muss, hängt vom Einzelfall ab und gehört in die Hand eines Treuhänders.

  • Entscheidend ist die unternehmerische Tätigkeit, nicht die Rechtsform (Art. 10 MWSTG).
  • Steuerpflichtig oder nicht: im Einzelfall mit Treuhänder oder Steuerverwaltung klären.
  • Wer für eine Stiftung oder einen Trust handelt, gehört klar in die Rechnung: Name des Leistungserbringers wie im Geschäftsverkehr.
  • Aufbewahrung: Art. 57 MWSTG, mindestens bis zur absoluten Verjährung; das PGR bleibt anwendbar.

So funktioniert es

Sie klären, ob die Stiftung oder der Trust ein Unternehmen im Sinne von Art. 10 MWSTG betreibt, zum Beispiel durch Vermietung oder operative Beteiligungen. Ist das nicht der Fall, fällt keine Registrierung an.

Ist die Struktur steuerpflichtig, wird sie im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen. Die Registernummer gehört auf die Rechnung (Art. 26 Abs. 2 Bst. a).

Sie legen fest, wer als Leistungserbringer auftritt, und geben ihn auf der Rechnung so an, wie er im Geschäftsverkehr auftritt. Bei einer Treuhänderschaft stimmen Sie die Bezeichnung mit dem Treuhänder ab.

Sie führen Rechnungen und Belege je Struktur getrennt. So bleiben die Unterlagen für Abrechnung und Kontrolle eindeutig zuordenbar.

Sie bewahren die Unterlagen nach Art. 57 MWSTG auf. Weitergehende Pflichten aus dem Gesellschafts- und Treuhandrecht klären Sie mit Ihrem Berater.

Rechtsgrundlagen

  • MWSTG, LGBl. 2009 Nr. 330, Art. 10 (Steuerpflicht), Art. 26 (Rechnung), Art. 57 (Buchführung und Aufbewahrung).
  • Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR): Bestimmungen zu Stiftung und Treuhänderschaft.

Häufig gestellte Fragen

Ist eine Familienstiftung mehrwertsteuerpflichtig?

Nicht automatisch. Steuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt (Art. 10 MWSTG). Reine Vermögensverwaltung ohne unternehmerische Tätigkeit führt in der Regel nicht zur Steuerpflicht. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig; klären Sie sie mit einem Treuhänder.

Wer stellt bei einem Trust die Rechnung aus?

Das hängt von der Konstruktion ab. Häufig handelt der Treuhänder im eigenen Namen für den Trust. Bezeichnung und Angaben auf der Rechnung stimmen Sie mit Ihrem Treuhänder ab.

Braucht eine Stiftung eine Registernummer für die Rechnung?

Wenn sie im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist, verlangt Art. 26 Abs. 2 Bst. a MWSTG die Nummer auf der Rechnung. Ist die Stiftung nicht steuerpflichtig, darf sie nach Art. 27 Abs. 1 MWSTG in Rechnungen nicht auf die Steuer hinweisen.

Wie lange sind Unterlagen aufzubewahren?

Nach Art. 57 Abs. 2 MWSTG bis zur absoluten Verjährung der Steuerforderung, also zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (Art. 42 Abs. 6). Zusätzliche Fristen aus anderen Gesetzen prüfen Sie mit Ihrem Berater.

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Siehe auch

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