E-Rechnungs-System

Steuerverwaltung Liechtenstein und elektronische Rechnungsstellung

Was das liechtensteinische Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) zu Rechnung, Aufbewahrung und papierloser Belegführung regelt und wo die E-Rechnung heute steht.

Die Mehrwertsteuer in Liechtenstein wird von der Steuerverwaltung des Fürstentums in Vaduz erhoben. Grundlage ist das eigene Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, LGBl. 2009 Nr. 330), das dem schweizerischen Recht nachgebildet ist, weil Liechtenstein mit der Schweiz einen gemeinsamen Mehrwertsteuerraum bildet. Das Gesetz nennt in Art. 26 die Elemente einer Rechnung und überlässt in Art. 57 Abs. 4 der Regierung die Regelung, unter welchen Voraussetzungen Belege papierlos übermittelt und aufbewahrt werden dürfen. Eine allgemeine Pflicht zur E-Rechnung zwischen Unternehmen (B2B) gibt es nach heutigem Kenntnisstand nicht; prüfen Sie den aktuellen Stand bei der Steuerverwaltung.

  • Zuständig: Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein (Vaduz), Rechtsgrundlage ist das MWSTG.
  • Rechnungsinhalt: Art. 26 MWSTG nennt Leistungserbringer, Empfänger, Leistung, Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag.
  • Aufbewahrung: Art. 57 MWSTG verlangt ordnungsgemässe Aufbewahrung bis zur absoluten Verjährung (10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode).
  • Abrechnung: in der Regel vierteljährlich (Art. 35), Einreichung innert 60 Tagen nach Periodenende (Art. 58).

So funktioniert es

Sie prüfen, ob Sie mehrwertsteuerpflichtig sind. Nach Art. 10 MWSTG sind Unternehmen mit Sitz oder Leistungen im Inland grundsätzlich steuerpflichtig; befreit ist, wer weltweit weniger als 100 000 Franken Umsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen erzielt.

Sie stellen Rechnungen mit den Angaben nach Art. 26 Abs. 2 MWSTG aus: Name und Ort von Leistungserbringer und Empfänger, Registernummer des Leistungserbringers, Leistungsdatum oder -zeitraum, Art und Umfang der Leistung, Entgelt sowie Steuersatz und Steuerbetrag.

Sie rechnen die Steuer in der Regel vierteljährlich mit der Steuerverwaltung ab. Die Abrechnung ist innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode einzureichen.

Sie bewahren Geschäftsbücher, Belege und Geschäftspapiere bis zum Eintritt der absoluten Verjährung auf (Art. 57 Abs. 2, Art. 42 Abs. 6 MWSTG). Zusätzlich gelten die handelsrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften des PGR.

Wenn Sie Rechnungen elektronisch versenden oder speichern, klären Sie die Anforderungen an papierlose Belege in der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) und bei der Steuerverwaltung. Diese Anforderungen gelten unabhängig davon, mit welchem Programm die Rechnung erstellt wurde.

Rechtsgrundlagen

  • Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), LGBl. 2009 Nr. 330, Art. 10, 26, 35, 42, 57, 58.
  • Verordnung zum Gesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTV), LGBl. 2009 Nr. 340.
  • Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein, Bereich Mehrwertsteuer (llv.li).

Häufig gestellte Fragen

Gilt in Liechtenstein die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie?

Nein. Liechtenstein ist EWR-, aber nicht EU-Mitglied und wendet ein eigenes MWSTG an, das mit dem schweizerischen Recht abgestimmt ist. Für Lieferungen und Dienstleistungen an EU-Kunden gelten aus EU-Sicht die Regeln für Drittstaaten.

Gibt es in Liechtenstein eine Pflicht zur elektronischen B2B-Rechnung?

Nach den uns bekannten Quellen gibt es keine allgemeine B2B-Pflicht. Bei Aufträgen der öffentlichen Hand können eigene Vorgaben der Vergabestelle gelten. Klären Sie das im Einzelfall mit dem Auftraggeber und der Steuerverwaltung.

Wie lange muss ich Rechnungen in Liechtenstein aufbewahren?

Art. 57 Abs. 2 MWSTG verlangt die Aufbewahrung bis zur absoluten Verjährung der Steuerforderung. Diese tritt nach Art. 42 Abs. 6 zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode ein. Für bestimmte Unterlagen zu Immobilien gilt nach Art. 57 Abs. 3 eine Frist von 20 Jahren.

Was ist mit der EU-Richtlinie ViDA?

Die EU hat 2025 die ViDA-Regeln beschlossen, mit einer Pflicht zur E-Rechnung für grenzüberschreitende B2B-Umsätze innerhalb der EU ab dem 1. Juli 2030. Liechtenstein ist nicht EU-Mitglied, deshalb betrifft die Pflicht Sie nicht direkt. Ihre EU-Kunden können aber strukturierte Rechnungen verlangen.

Meldet 4invoices Rechnungen an die Steuerverwaltung oder archiviert es rechtsgültig?

Nein. 4invoices ist kein Anschluss an die Steuerverwaltung, stellt keine behördlich anerkannten E-Rechnungen aus und archiviert nicht mit rechtlicher Beweiskraft. Sie erstellen Rechnungen mit Steuersatz je Position, wählen die Währung samt Wechselkurs und laden die Rechnung als PDF herunter. Aufbewahrung und Abrechnung führen Sie selbst oder Ihr Treuhänder.

Siehe auch

Rechnungen mit Steuersatz je Position erstellen

Mit 4invoices erstellen Sie Rechnungen mit Steuersatz je Position, in beliebiger Währung mit Wechselkurs, und laden sie als PDF herunter. 6 Monate kostenlos testen, ohne Karte.

Gratis starten →