Innergemeinschaftliche Lieferung und EU ViDA für Deutschland
Was auf der Rechnung stehen muss und was die EU-Reform "VAT in the Digital Age" ab 2030 ändert.
Eine innergemeinschaftliche Lieferung an einen Unternehmer in einem anderen EU-Land ist nach § 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit § 6a UStG steuerfrei, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Rechnung muss nach § 14a Abs. 3 UStG die USt-IdNr. beider Parteien enthalten und bis zum 15. Tag des Folgemonats ausgestellt werden. Gemeldet wird die Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG. Die EU-Richtlinie (EU) 2025/516 (ViDA) vom 11. März 2025 sieht für grenzüberschreitende B2B-Umsätze innerhalb der EU eine E-Rechnung und eine Meldepflicht in nahezu Echtzeit erst ab dem 1. Juli 2030 vor.
- Rechnung: USt-IdNr. des Lieferers und des Erwerbers, Hinweis auf die Steuerfreiheit, Ausstellung bis zum 15. des Folgemonats.
- Meldung heute: Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG beim Bundeszentralamt für Steuern.
- ViDA: verpflichtende E-Rechnung und digitale Meldung für innergemeinschaftliche B2B-Umsätze ab 1. Juli 2030.
- Großbritannien gehört seit 2021 nicht mehr zur EU; Lieferungen dorthin sind Ausfuhren.
So funktioniert es
Prüfen Sie die Voraussetzungen der Steuerbefreiung: Ihr Kunde ist Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, hat eine gültige USt-IdNr. und die Ware gelangt tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Die Nachweise regeln die §§ 17a ff. UStDV.
Stellen Sie die Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer aus. Nennen Sie Ihre USt-IdNr. und die des Kunden sowie einen Hinweis auf die Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung. Die Rechnung ist spätestens bis zum 15. Tag des Monats auszustellen, der auf die Lieferung folgt (§ 14a Abs. 3 UStG).
Geben Sie die Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung an. Sie wird nach § 18a UStG elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt, in der Regel bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums.
Beobachten Sie die ViDA-Umsetzung. Die Richtlinie (EU) 2025/516 führt für grenzüberschreitende B2B-Umsätze in der EU ab 1. Juli 2030 eine E-Rechnung nach EN 16931 und eine digitale Meldung ein. Die Mitgliedstaaten müssen ihre nationalen Systeme bis 2035 anpassen. Das deutsche Umsetzungsgesetz sollten Sie im Bundesgesetzblatt verfolgen.
Die deutsche Inlandspflicht (2027 und 2028) und die EU-Pflicht (2030) sind zwei getrennte Zeitpläne. Für Lieferungen ins EU-Ausland gilt bis 2030 die bisherige Rechtslage.
Rechtsgrundlagen
- Umsatzsteuergesetz (UStG), § 4 Nr. 1 Buchst. b und § 6a — innergemeinschaftliche Lieferung.
- UStG § 14a Abs. 3 — Rechnung über innergemeinschaftliche Lieferungen; § 18a — Zusammenfassende Meldung.
- Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11. März 2025 (VAT in the Digital Age).
- Bundeszentralamt für Steuern: Zusammenfassende Meldung.
Häufig gestellte Fragen
Was ändert sich mit ViDA und wann?
Die Richtlinie (EU) 2025/516 schreibt für innergemeinschaftliche B2B-Umsätze ab dem 1. Juli 2030 E-Rechnungen und eine digitale Meldung vor. Bis dahin bleibt es bei der bisherigen Rechnungsstellung und der Zusammenfassenden Meldung. Frühere Angaben von 2028 sind überholt.
Brauche ich für EU-Geschäfte ein bestimmtes Übermittlungsnetzwerk?
Die Richtlinie schreibt kein bestimmtes Netzwerk vor, sondern ein strukturiertes Format nach EN 16931. Heute können Sie Rechnungen nach den nationalen Regeln stellen. Welche Übermittlungswege Ihre Partner erwarten, klären Sie mit ihnen.
Ist Großbritannien innergemeinschaftlich?
Nein. Seit dem 1. Januar 2021 gilt das Vereinigte Königreich als Drittland. Lieferungen dorthin sind Ausfuhrlieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Wie ist es bei Verkäufen an Privatpersonen im EU-Ausland?
Dafür gilt die Lieferschwelle von 10.000 Euro für alle EU-Länder zusammen und das OSS-Verfahren. Sie können ihr Unternehmen beim Bundeszentralamt für Steuern für OSS registrieren. ViDA ändert die B2C-Regeln nicht unmittelbar.
Prüft 4invoices die USt-IdNr. meines Kunden oder erstellt es die Zusammenfassende Meldung?
Nein. 4invoices prüft keine USt-IdNr. und erstellt keine Zusammenfassende Meldung. Sie können die Rechnung ohne Steuer ausstellen, die Angaben und den Befreiungshinweis selbst eintragen und als PDF in beliebiger Währung mit Wechselkurs herunterladen. Die Prüfung der USt-IdNr. und die Meldung erledigen Sie beim Bundeszentralamt für Steuern.