Reverse Charge nach § 13b UStG: Rechnung ohne Umsatzsteuer
Wenn der Kunde die Steuer schuldet: typische Fälle, Pflichthinweis und was Sie beachten müssen.
Beim Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG schuldet nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Der Leistende stellt die Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. Nach § 14a Abs. 5 UStG muss auf der Rechnung der Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" stehen. Typische Fälle sind Bauleistungen an Unternehmer, die selbst Bauleistungen erbringen, Leistungen ausländischer Unternehmer an inländische Unternehmer, Gebäudereinigung, sowie bestimmte Lieferungen wie Schrott oder Mobilfunkgeräte ab einer Betragsgrenze. Der Empfänger meldet die Steuer an und kann sie unter Umständen als Vorsteuer wieder abziehen.
- Der Leistungsempfänger schuldet die Steuer, die Rechnung enthält keine Umsatzsteuer.
- Pflichthinweis nach § 14a Abs. 5 UStG: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers".
- Typische Fälle: Bauleistungen zwischen Bauunternehmern, Gebäudereinigung, Leistungen ausländischer Unternehmer.
- Bei EU-B2B-Dienstleistungen zusätzlich die USt-IdNr. beider Parteien angeben.
So funktioniert es
Prüfen Sie, ob Ihr Umsatz unter § 13b UStG fällt. Die Regel hängt von der Art der Leistung und von der Unternehmereigenschaft des Kunden ab. Die genauen Voraussetzungen, zum Beispiel bei Bauleistungen, stehen in § 13b Abs. 2 und 5 UStG und den Verwaltungsanweisungen.
Fragen Sie beim Kunden nach, wenn Sie Bauleistungen erbringen, ob er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Das ist Voraussetzung für die Steuerschuld des Kunden. Lassen Sie sich das dokumentieren, etwa durch eine Bescheinigung.
Stellen Sie die Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und schreiben Sie den Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" darauf. Nennen Sie außerdem Ihre Steuernummer oder USt-IdNr.; bei Leistungen an Unternehmer in anderen EU-Ländern sind beide USt-IdNr. anzugeben (§ 14a Abs. 1 UStG).
Weisen Sie den Nettobetrag aus. Einen Steuerbetrag dürfen Sie nicht ausweisen, sonst droht ein unrichtiger Steuerausweis nach § 14c UStG.
Der Empfänger meldet die Steuer in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung an. Bei grenzüberschreitenden Leistungen kann zusätzlich eine Meldung in der Zusammenfassenden Meldung nötig sein.
Rechtsgrundlagen
- Umsatzsteuergesetz (UStG), § 13b — Leistungsempfänger als Steuerschuldner.
- UStG § 14a Abs. 1 und Abs. 5 — besondere Rechnungsangaben.
- UStG § 14c — unrichtiger Steuerausweis.
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitte zu § 13b UStG.
Häufig gestellte Fragen
Was schreibe ich auf die Rechnung?
Sie schreiben "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers", nennen den Nettobetrag ohne Steuerbetrag und tragen Ihre Steuernummer oder USt-IdNr. sowie bei EU-Bezug die des Kunden ein.
Gilt Reverse Charge für alle Bauleistungen?
Nein. Nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet der Kunde die Steuer nur, wenn er selbst Bauleistungen erbringt. Für Privatpersonen und für Unternehmer, die keine Bauleistungen erbringen, weisen Sie die Steuer regulär aus.
Wie sieht es bei Dienstleistungen an EU-Kunden aus?
Bei B2B-Dienstleistungen an Unternehmer in anderen EU-Ländern liegt der Leistungsort in der Regel beim Kunden. Sie stellen die Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer aus, geben beide USt-IdNr. an und vermerken die Steuerschuld des Empfängers. Die Einzelheiten hängen von der Leistung ab.
Prüft 4invoices, ob Reverse Charge gilt?
Nein. 4invoices prüft weder Leistungsart noch Unternehmereigenschaft und verifiziert keine USt-IdNr. Sie setzen den Steuersatz der Position auf 0 Prozent und tragen den Pflichthinweis selbst in den Rechnungstext ein. Das Ergebnis laden Sie als PDF herunter.
Was, wenn ich versehentlich Umsatzsteuer ausgewiesen habe?
Dann schulden Sie den ausgewiesenen Betrag nach § 14c UStG, bis Sie die Rechnung berichtigen. Stellen Sie eine berichtigte Rechnung aus und klären Sie den Fall mit Ihrer Steuerberatung.