Einzelfirma und vereinfachte MWST-Abrechnung
Was Selbstaendigerwerbende zur Einzelfirma wissen muessen: Saldosteuersatz-Methode, AHV-Pflicht, Buchfuehrungspflicht und Eintrag im Handelsregister.
Die Einzelfirma ist die einfachste Rechtsform fuer Selbstaendigerwerbende in der Schweiz. Sie entsteht mit der Aufnahme der selbstaendigen Taetigkeit und erfordert keine Gruendung mit Stammkapital. Wer als selbstaendigerwerbend anerkannt sein will, meldet sich bei der AHV-Ausgleichskasse an und entrichtet die AHV-Beitraege auf dem Erwerbseinkommen. Erreicht der Umsatz 100 000 CHF, wird die Einzelfirma mehrwertsteuerpflichtig und muss sich im Handelsregister eintragen lassen. Bei der MWST kann die Saldosteuersatz-Methode die Abrechnung deutlich vereinfachen. Auch die Buchfuehrungspflicht haengt von der Umsatzgrenze ab: kleine Einzelfirmen fuehren eine vereinfachte Buchhaltung. Diese Pflichten zu kennen, verhindert teure Fehler beim Start.
- Die Einzelfirma entsteht mit der Aufnahme der selbstaendigen Taetigkeit, ohne Stammkapital.
- Selbstaendigerwerbende melden sich bei der AHV-Ausgleichskasse an und zahlen AHV-Beitraege.
- Ab 100 000 CHF Umsatz folgen MWST-Pflicht und Eintrag im Handelsregister.
- Die Saldosteuersatz-Methode vereinfacht die MWST-Abrechnung fuer kleinere Betriebe.
Wie es funktioniert
Sie nehmen die selbstaendige Taetigkeit auf. Die Einzelfirma entsteht ohne formelle Gruendung; der Firmenname enthaelt zwingend den Familiennamen der Inhaberin oder des Inhabers.
Sie melden sich bei der AHV-Ausgleichskasse an und lassen die Selbstaendigkeit anerkennen. Auf dem Erwerbseinkommen entrichten Sie AHV-, IV- und EO-Beitraege; eine zweite Saeule ist freiwillig.
Sie beobachten die Umsatzgrenze. Ab 100 000 CHF Jahresumsatz werden Sie mehrwertsteuerpflichtig und muessen die Einzelfirma im Handelsregister eintragen lassen; darunter ist beides in der Regel freiwillig.
Sie waehlen bei der MWST die Abrechnungsmethode. Mit der Saldosteuersatz-Methode wenden Sie einen pauschalen Branchensatz an und vereinfachen die Abrechnung; auf der Rechnung weisen Sie dennoch den normalen Satz aus.
Sie fuehren die Buchhaltung passend zur Groesse: kleine Einzelfirmen unter der Umsatzgrenze fuehren eine vereinfachte Buchhaltung ueber Einnahmen, Ausgaben und Vermoegenslage. Eine Software erstellt QR-Rechnungen und liefert die Zahlen fuer MWST und Buchhaltung.
Rechtsgrundlagen
- Obligationenrecht (OR) — Einzelunternehmen, Firma und Buchfuehrungspflicht.
- AHVG / AHVV — Beitraege der Selbstaendigerwerbenden.
- MWSTG — Steuerpflicht ab 100 000 CHF und Saldosteuersatz-Methode.
Haeufige Fragen
Muss ich meine Einzelfirma ins Handelsregister eintragen?
Der Eintrag ins Handelsregister wird obligatorisch, wenn der Jahresumsatz 100 000 CHF erreicht. Darunter ist der Eintrag freiwillig. Mit der MWST-Pflicht ab dieser Grenze faellt in der Regel auch der Handelsregistereintrag an.
Welche Sozialversicherungen zahlt eine Einzelfirma?
Selbstaendigerwerbende melden sich bei der AHV-Ausgleichskasse an und zahlen auf dem Erwerbseinkommen AHV-, IV- und EO-Beitraege. Die berufliche Vorsorge (zweite Saeule) ist fuer Selbstaendige freiwillig; eine Unfallversicherung sollte privat geregelt werden.
Lohnt sich der Saldosteuersatz fuer eine Einzelfirma?
Die Saldosteuersatz-Methode vereinfacht die MWST-Abrechnung erheblich, weil die Vorsteuer nicht einzeln erfasst wird, sondern ein pauschaler Branchensatz auf den Umsatz angewendet wird. Ob sie sich lohnt, haengt von den Vorsteuerbetraegen und der Branche ab.
Ab wann muss eine Einzelfirma eine ordentliche Buchhaltung fuehren?
Kleine Einzelfirmen mit einem Umsatz unter der gesetzlichen Grenze fuehren eine vereinfachte Buchhaltung ueber Einnahmen, Ausgaben und Vermoegenslage. Ab der Umsatzgrenze gemaess Obligationenrecht ist eine ordentliche Buchfuehrung mit Bilanz und Erfolgsrechnung erforderlich.