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E-Rechnungs-System

Steuerverwaltung Liechtenstein und elektronische Rechnungsstellung

Wie das Liechtensteiner Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) elektronische Rechnungen behandelt und wie der Zollvertrag mit der Schweiz die Praxis prägt.

Die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein in Vaduz ist die zuständige Behörde für die Mehrwertsteuer auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet. Anders als die EU-Mitgliedstaaten ist Liechtenstein durch den Zollvertrag von 1923 in den schweizerischen Zoll- und MWSt-Raum integriert, folgt aber als EWR-Mitglied bestimmten EU-Vorgaben — eine Doppelnatur, die für die elektronische Rechnungsstellung wesentlich ist. Das Mehrwertsteuergesetz (LGBl. 2009 Nr. 330) erlaubt elektronische Rechnungen explizit, sofern Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren gewährleistet sind.

  • Doppelnatur: Liechtenstein folgt dem schweizerischen MWStG (Zollvertrag 1923), nicht dem EU-Mehrwertsteuersystem.
  • Elektronische Rechnungen: erlaubt unter Art. 80 MWSTG — Echtheit + Unversehrtheit + Lesbarkeit über 10 Jahre.
  • Peppol-Pilotprojekt: über schweizerische Access Points (Galaxy AP, Pagero, Edicom CH), keine eigene LI-AP-Infrastruktur.
  • ViDA 2028: Liechtenstein als EWR-Mitglied ist von der EU-Richtlinie nur indirekt betroffen — primärer Bezugspunkt bleibt Bern.

So funktioniert es

Sie stellen sicher, dass Ihre Mehrwertsteuerregistrierung bei der Steuerverwaltung Liechtenstein aktiv ist (UID-Liechtenstein, zentral bei der ESTV in Bern geführt) und dass Sie für Geschäftspartner sowohl in der Schweiz als auch im EWR-Raum Rechnungen ausstellen müssen.

Sie konfigurieren Ihre Rechnungssoftware so, dass sie zwei Formate unterstützt: das Schweizer QR-Rechnung-Format für inländische und EU-Empfänger (mit IBAN, QR-Code und SWICO/SIX-konformen Feldern), sowie EN16931-konforme UBL 2.1 oder CII für EU-B2B-Empfänger, die ViDA-konform empfangen müssen.

Für ausgehende Rechnungen an EU-Empfänger wählen Sie einen Peppol Access Point in der Schweiz — Galaxy, Pagero, Edicom oder ein anderer OpenPeppol-zertifizierter Anbieter. Ihre Peppol Participant ID wird mit der Schweizer/Liechtensteiner UID + dem Schema 9930:LI registriert (oder 9930:CH bei Schweizer Empfangsseite).

Eingehende Rechnungen werden über Ihren AP empfangen, automatisch validiert und in Ihre Buchhaltung übernommen. Die Aufbewahrung muss strukturiert erfolgen — die Steuerverwaltung kann während einer Revision die originale Peppol XML-Datei einsehen, nicht nur einen PDF-Ausdruck.

Die Quartalsabrechnung (in der Regel quartalsweise, monatlich bei grossen Steuerpflichtigen) wird über das Steuerportal eingereicht. Eingangs- und Ausgangsrechnungen, intra-Liechtensteinische Lieferungen, EU-Erwerbe und Bezüge aus der Schweiz werden korrekt nach Art. 70 MWSTG kategorisiert.

Rechtsgrundlagen

  • Liechtensteinisches Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), LGBl. 2009 Nr. 330, Art. 80 — elektronische Rechnungsstellung.
  • Zollvertrag CH-LI vom 29. März 1923 — Anschluss Liechtensteins an das schweizerische Zollgebiet.
  • EWR-Abkommen, Anhang XV — Liechtensteinische Verpflichtungen bezüglich grenzüberschreitendem Handel.
  • Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR), Art. 1059 — handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen.

Häufig gestellte Fragen

Folgt Liechtenstein der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie?

Nein — Liechtenstein ist durch den Zollvertrag von 1923 in den schweizerischen Mehrwertsteuerraum integriert, nicht in das EU-Mehrwertsteuersystem. Liechtenstein wendet das schweizerische MWStG mit eigener liechtensteinischer Anpassung an. Die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG gilt nicht direkt — aber als EWR-Mitglied beobachtet Liechtenstein die Entwicklungen (insbesondere die ViDA 2025/0067) und passt sich in der Praxis an, wo grenzüberschreitende EU-Beziehungen betroffen sind.

Welche MwSt-Sätze gelten in Liechtenstein?

Identisch zur Schweiz aufgrund des Zollvertrags: Normalsatz 8,1 % (seit 1.1.2024, vorher 7,7 %), Sondersatz 3,8 % für Beherbergung, reduzierter Satz 2,6 % für Lebensmittel/Bücher/Medien (seit 1.1.2024, vorher 2,5 %), und 0 % für Exporte. Die liechtensteinische Steuerverwaltung publiziert die Sätze synchron mit der ESTV in Bern — eine separate liechtensteinische Satzanpassung gibt es seit Jahrzehnten nicht.

Brauche ich eine separate Peppol Access Point in Liechtenstein?

Nein — es gibt keinen dedizierten liechtensteinischen Peppol AP, weil das Aufkommen zu klein ist. Liechtensteinische Unternehmen nutzen schweizerische AP (Galaxy, Pagero CH, Edicom CH, B2BRouter) und registrieren ihre Peppol Participant ID mit dem Schema 9930:LI (Liechtensteinische UID) oder 9930:CH (wenn sie ohnehin via CH-Mandant fakturieren). Beide Routen funktionieren und werden von empfangenden EU-AP automatisch aufgelöst.

Was ist mit der EU-ViDA-Mandatspflicht ab Juli 2028?

Da Liechtenstein nicht EU-Mitglied ist, gilt die ViDA-Mandatspflicht für intra-EU-B2B-Rechnungen nicht direkt. Aber: liechtensteinische Unternehmen, die an EU-B2B-Empfänger fakturieren, müssen die EN16931-konforme Struktur empfangsseitig respektieren — die EU-Empfänger werden ab 2028 strukturierte Rechnungen verlangen. Die Steuerverwaltung Liechtenstein hat keine eigene Mandatspflicht erlassen und folgt der Schweiz, die ebenfalls die freiwillige Peppol-Pilotphase beibehält.

Wie lange muss ich liechtensteinische Rechnungen aufbewahren?

10 Jahre, gemäss Art. 1059 PGR und Art. 70 MWSTG. Die Aufbewahrung muss die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit über die gesamte Frist gewährleisten. Eine reine PDF-Ablage genügt nicht — bei strukturierten Peppol-Rechnungen muss die originale XML-Datei mit der SBDH-Signatur erhalten bleiben. Im Falle einer Revision durch die Steuerverwaltung muss das Original auf Verlangen vorgewiesen werden.

Siehe auch

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