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Compliance & Spezialfälle

Stiftungsverwaltung, Trust und elektronische Rechnungsstellung

Wie liechtensteinische Stiftungen und Treuhandschaften die elektronische Rechnungsstellung mit den Transparenzpflichten unter dem Trust- und Stiftungsrecht in Einklang bringen.

Liechtenstein ist einer der wichtigsten europäischen Standorte für Stiftungen, Treuhandschaften (Trusts) und vermögensverwaltende Strukturen — geregelt durch das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR Art. 552 ff. für Stiftungen, Art. 897 ff. für Treuhandschaften) und ergänzt durch das Treuhändergesetz (TrHG). Seit der Umsetzung des EU-Geldwäschereirichtlinie und der OECD-Standards für Transparenz hat sich der rechtliche Rahmen substantiell verändert: Stiftungen und Trusts müssen ihre wirtschaftlichen Berechtigten an die Finanzmarktaufsicht (FMA) melden, dürfen aber weiterhin die Privatsphäre ihrer Begünstigten innerhalb des gesetzlichen Rahmens schützen. Für die elektronische Rechnungsstellung bedeutet das: Stiftungen und Trusts stellen wie jedes andere Rechtssubjekt Rechnungen aus und empfangen sie, müssen aber zusätzliche Transparenzpflichten in der internen Buchhaltung erfüllen — sowohl für die FMA als auch für die Steuerverwaltung.

  • Stiftung: eigene Rechtspersönlichkeit, separate UID, Rechnungen im Namen der Stiftung mit Treuhänder-Angabe.
  • Treuhandschaft: keine eigene Rechtspersönlichkeit — der Treuhänder fakturiert als 'als Treuhänder von X' im eigenen Namen.
  • Transparenz: wirtschaftliche Berechtigte (UBO) der FMA gemeldet, nicht aber im Handelsregister öffentlich.
  • Buchhaltung: separate Rechnungssequenz pro Stiftung/Trust, jährliche Bilanzen, Aufbewahrung 10 Jahre.

So funktioniert es

Sie unterscheiden zwischen Stiftung (eigene Rechtspersönlichkeit) und Trust (kein eigenes Rechtssubjekt, sondern Treuhandverhältnis). Eine Stiftung hat eine HRA-Nummer, eine UID und eine eigene Bilanz — sie stellt Rechnungen in ihrem eigenen Namen aus. Ein Trust hat keine HRA-Nummer; der Treuhänder fakturiert im eigenen Namen mit dem Zusatz 'als Treuhänder von X Trust' (oder ähnlich), und die Rechnungssequenz wird separat geführt.

Sie integrieren die FMA-Transparenzpflichten. Stiftungen und Trusts müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten (UBO) bei der FMA melden — das geschieht in einem separaten Register, nicht im öffentlichen Handelsregister. Die Rechnungsstellung selbst hat keine direkte UBO-Bezugnahme; aber bei einer Revision durch die Steuerverwaltung oder die FMA kann die Identifikation des UBO verlangt werden, mit Rückgriff auf die internen Aufzeichnungen des Treuhänders.

Sie nutzen die liechtensteinische Spezialität: Stiftungen sind oft 'Familienstiftungen' (privatnützig, ohne kommerzielle Tätigkeit) — sie fakturieren wenig und empfangen vor allem Anlageerträge. Andere Stiftungen sind 'gemeinnützig' und unterliegen anderen Transparenzregelungen, oder 'unternehmerisch' und werden wie ein normales Unternehmen behandelt mit voller MwSt-Pflicht. Die Rechnungsstellungspraxis variiert entsprechend.

Für strukturierte Peppol-Rechnungen kodieren Sie die Stiftung in cac:AccountingSupplierParty/cac:PartyLegalEntity mit dem Firmennamen (inklusive 'Stiftung' oder 'Stift.') in cbc:RegistrationName, der HRA-Nr. in cbc:CompanyID, und der UID in cbc:EndpointID schemeID='9930'. Den Treuhänder können Sie optional in cac:Person als zweite Identifikation ergänzen.

Die Aufbewahrungspflicht ist strenger als bei normalen Unternehmen — neben der 10-jährigen MWStG-Aufbewahrung gelten die Treuhänder-Pflichten aus dem TrHG, die in manchen Fällen längere Aufbewahrung oder spezifische Vertraulichkeitsregelungen verlangen. Eine sauber strukturierte Archivierung (typisch in einem dedizierten Treuhand-System) ist daher Best Practice.

Rechtsgrundlagen

  • Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR), Art. 552 ff. — Stiftung.
  • PGR, Art. 897 ff. — Treuhandschaft (Trust).
  • Treuhändergesetz (TrHG), LGBl. 2013 Nr. 421 — Pflichten der Treuhänder.
  • Geldwäschereigesetz (GwG), LGBl. 2008 Nr. 47 — Identifikation des UBO.
  • Verordnung der FMA zur Meldung wirtschaftlich berechtigter Personen (UBO-Register).

Häufig gestellte Fragen

Hat eine liechtensteinische Stiftung eine UID-Nummer?

Ja — wenn die Stiftung kommerzielle Tätigkeit ausübt oder gemäss PGR-Pflicht im Handelsregister eingetragen ist. Eine Familienstiftung ohne kommerzielle Tätigkeit hat möglicherweise keine UID, sondern nur eine interne Identifikation für die Stempelsteuer. Bei der Rechnungsstellung gibt die kommerziell tätige Stiftung ihre UID-Nr. (Format CHE-123.456.789) im Endpoint-Feld der Peppol-Rechnung an.

Wie kennzeichne ich, dass ich als Treuhänder fakturiere?

Im Briefkopf und im cbc:RegistrationName-Feld der Peppol-Rechnung verwenden Sie eine Formulierung wie 'X AG, als Treuhänder von Y Trust' (kommagetrennt, klare Trennung der eigenen Identität und der treuhänderischen Rolle). Das macht klar, dass die wirtschaftliche Tätigkeit nicht im eigenen Namen, sondern für Rechnung eines Drittparteien erfolgt. Die UID, IBAN und Aufbewahrungspflichten gelten weiterhin für Sie als Treuhänder, weil der Trust keine eigene Rechtspersönlichkeit hat.

Sind die UBO-Daten in der Rechnung sichtbar?

Nein — die UBO (wirtschaftlich Berechtigten) sind in einem separaten Register bei der FMA gemeldet, nicht öffentlich. Auf einer Rechnung erscheinen nur die Stiftung selbst und ggf. der Treuhänder. Die Identifikation des UBO erfolgt nur bei einer Revision durch FMA oder Steuerverwaltung, mit Rückgriff auf die internen Treuhänder-Aufzeichnungen. Aus Datenschutzsicht ist das wichtig, weil die UBO-Informationen sensible Familieninformationen darstellen können.

Welche Mehrwertsteuer-Behandlung gilt für eine Familienstiftung?

Eine reine Familienstiftung ohne kommerzielle Tätigkeit ist nicht MwSt-pflichtig — sie fakturiert nicht und kann keine Vorsteuer geltend machen. Wenn sie aber kommerzielle Tätigkeit ausübt (z.B. Vermietung von Immobilien, Beteiligung an Unternehmen mit operativer Tätigkeit), wird sie wie ein normales Unternehmen behandelt. Die Grenzziehung ist im Einzelfall komplex und sollte mit einem liechtensteinischen Treuhänder oder Steuerberater geklärt werden.

Welche Aufbewahrungspflichten gelten für Trust-Dokumente?

Mindestens 10 Jahre nach Art. 1059 PGR und Art. 70 MWStG. Zusätzliche Aufbewahrungspflichten aus dem TrHG können längere Fristen verlangen — typisch für Trust-Dokumente: gesamte Lebensdauer des Trusts plus 10 Jahre nach Auflösung. Bei strukturierten Peppol-Rechnungen müssen die originalen XML-Dateien mit SBDH-Signatur erhalten bleiben — eine reine PDF-Ablage genügt nicht für eine FMA-Revision, die strengere Anforderungen als die Steuerverwaltung haben kann.

Siehe auch

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